§ 1 Geltungsbereich und Datenschutz

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für unsere Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse i. S. v. § 311 II, III BGB. Sie gelten auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse mit dem Besteller. Entgegenstehenden AGB wird ausdrücklich widersprochen.

2. Die Daten des Bestellers werden ausschließlich zur Abwicklung der geschlossenen Verträge gespeichert und verwendet und unterliegen dem BDSG. Eine Weitergabe der Daten an Dritte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Bestellers. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 BDSG.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss

1. Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonische oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Lieferer vor. Vom Lieferer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.

3. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Lieferers oder eines seiner Gehilfen.

4. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Lieferer einen Teil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

5. Wird dem Lieferer nach Abschluss des Vertrags bekannt, dass der Anspruch des Lieferers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Lieferer gem. § 321 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt. Der Lieferer ist außerdem - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Die Bestellung des Bestellers stellt für diesen ein bindendes Angebot nach § 145 BGB dar. Der Lieferer kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass der Lieferer dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusendet.

§3 Preise, Fälligkeit

1. Es gilt der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung benannte Verkaufspreis in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Über diesen Kaufpreis hinausgehende Kosten für den Transport, Versand und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Wünscht der Besteller eine Transportversicherung, wird diese nur auf seine Kosten abgeschlossen. Bei Kleinaufträgen unter 25,00 Euro netto Warenwert wird ein Kosteneigenanteil von 9,50 Euro und bei Aufträgen unter 80,00 Euro netto Warenwert ein Kosteneigenanteil von 6,50 Euro netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer für berechnet. Bei einer Lieferung ins Ausland trägt der Besteller die entstehenden Versandkosten und etwaige Aufwendungen für die Verzollung in vollem Umfang.

2. Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt auf das Konto 1112828016 bei der Credit-und Volksbank Velbert eG BLZ 33060098 rein netto, ohne Abzüge. Eine Zahlung gilt erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf Konto als erfolgt. Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferer bei künftigen Bestellungen vor, die Bestellung nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme anzunehmen.

3. Eine Rücksendung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers. Sollte eine Rücknahme allein aus Kulanz erfolgen, gilt eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5 % des Kaufpreises brutto, jedoch mindestens 10 Euro als vereinbart. Der Besteller hat die gelieferte Ware ungebraucht und originalverpackt unter Beilegung der Rechnung im Original zurückzuschicken.

Sonderartikel und individuelle Anfertigungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

§4 Lieferzeit/Entgegennahme der Ware

1. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung ab Lager. Die Verantwortlichkeit des Lieferers nach Maßgabe von §8 bleibt unberührt.

2. Alle Lieferzeitangaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen und Termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich dann auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Verzug ist.

4. Der Lieferer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so kann der Lieferer verlangen, dass die Bestellmenge um ca. 10%, mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten wird. Berechnet wird insoweit die tatsächliche Lieferung.

5. Im Falle höherer Gewalt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung entbunden.

6. Erwächst dem Besteller wegen verspäteter Lieferung, die auf das Verschulden des Lieferers oder das Verschulden des Unterlieferers zurückzuführen ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die unbeschränkte Haftung des Lieferers bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, aus der Verletzung einer Garantie sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe des §8 bleibt unberührt.

7. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.

§5 Gefahrübergang/Versand

1. Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf ihn über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Besteller trägt die Transportgefahr. Eine Transportversicherung wird für den Besteller durch den Lieferer nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf dessen Kosten abgeschlossen.

2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Lieferers überlassen.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus §7 entgegen zu nehmen.

§6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers.

2. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, wenn der Lieferer zuvor nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Wahrung der Eigentumsrechts des Lieferers notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

3. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Bei Scheck- bzw. Wechselzahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Besteller bestehen.

4. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.

5. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers oder Dritten verbunden ist in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden, oder geht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für das Miteigentum des Lieferers gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

6. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.

7. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Lieferer nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises abgetreten.

8. Der Lieferer ist verpflichtet, die ih nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen wird

9. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§7 Mängelgewährleistung

Bei Sach- und Rechtsmängeln in der Lieferung hat der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich §8 folgende Mängelrechte:

Sachmängel

1. Bei Teilen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, hat der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Beseitigung von Mängeln und Lieferung mangelfreier Sachen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Beseitigung von Mängeln bzw. der Lieferung mangelfreier Sachen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferer die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

6. Wird ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten unsachgemäß beseitigt, besteht keine Haltung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt §7 Abs.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind für den Fall der Schutz -oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn

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der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

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der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gem. Abschnitt §7 Abs.7 ermöglicht.

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dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,

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der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

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Eine Mängelanzeige hat unverzüglich in Schriftform an den Lieferer zu erfolgen: Fa. GBS NewTool GmbH, Zeiss-Str 17, 42551 Velbert.

die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 8 Haftung

Für Schäden haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

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bei Vorsatz,

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bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

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bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

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bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sr garantiert hat,

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Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

§ 9 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, sofern der mangelhafte Liefergegenstand nicht entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die unbeschränkte Haftung des Lieferers für Schaden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzliches oder arglistiges und grob fahrlässiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Stellungnahme des Lieferers zu einen von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Rechte und Verbindlichkeiten ist .

3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis angegebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand, nach Wahl des Lieferers auch der sitz des Bestellers.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Unwirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag unvollständig sein sollte.

5. Der Lieferer behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Frist zu ändern und dies sodann bekannt zu geben. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von 2 Wochen seit Bekanntgabe, so gelten ab diesem Zeitpunkt die geänderten Bedingungen ausschließlich. Widerspricht der Besteller, so steht dem Lieferer das Recht der Kündigung von Verträgen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen zu.